Elterninformation 21.05.2021

21.05.2021

Liebe Eltern,

 

hier sind die neuesten Informationen aus dem Bildungsministerium bezüglich  verpflichtender Selbsttests als Voraussetzung für den Schulbesuch.

 

18. Mai 2021     Testkonzept für die Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Land Brandenburg–Überarbeitung 2

 

Rechtlicher Rahmen: 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021, Infektionsschutzgesetzes vom 23. April 2021

 

  • Ab dem 19. April 2021 ist der Nachweis eines Antigen-Schnelltest oder eines anderen Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis Voraussetzung für das Betreten der Schulen.
  • die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden
  • Für die Teilnahme am Präsenzunterricht sind geimpfte oder genesene Personen den getesteten Personen gleichgestellt. Geimpfte oder genesene Schüler/innen, in der Schule Tätige und sonstige Personen benötigen dementsprechend keinen Testnachweis mehr, um das Schulgelände betreten zu können. (Vorlage des Impfnachweises - seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen oder ausgestellter Genesensnachweis - mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegend)
  • ärztliche Atteste, mit denen bescheinigt wird, dass ein (Selbst-)Test aus medizinischen Gründen nicht möglich bzw. durchführbar sei, begründen keine Ausnahmen. Das Schulgelände kann dann nicht betreten werden!

Verpflichtung

  • Beibringen einer tagesaktuellen (nicht länger als 24 Stunden zurückliegenden) Bescheinigung mit negativem Testergebnis
  • an zwei bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen

Sofern Erziehungsberechtigte im Einzelfall die Schule betreten wollen bzw. müssen, erfüllen sie die Anforderungen des § 17a der Eindämmungsverordnung durch die Vorlage einer tagesaktuellen Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder eines anderen Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis.

ist das Ergebnis eines Selbsttests positiv informiert die Schulleitung die Erziehungsberechtigten, die unverzüglich eine Abklärung in einem Testzentrum oder beim Hausarzt vornehmen lassen (endgültige Beurteilung, welche weiteren Maßnahmen ergriffen werden müssen, obliegt dem Gesundheitsamt)