Notbetreuung ab dem 4.01.2021

27.12.2020

Sehr geehrte Eltern,

wie ich Ihnen angekündigt habe, nun die neuesten Informationen zum Start des neuen Jahres.

Ich hoffe, Sie konnten sich über die Weihnachtsfeiertage ein wenig erholen und die arbeitsfreie Zeit nutzen, um im Kreise der Familie schöne Tage zu verleben.

 

Auszug aus den Informationen des MBJS

1. Ab 4. Januar ausschließlich Distanzunterricht – mit wenigen Ausnahmen
Ab 4. Januar 2021 – und vorerst bis 10. Januar – werden alle Schülerinnen und Schüler ausschließlich im Distanzunterricht unterrichtet, das bedeutet: Lernen zu Hause unter Anleitung durch die Lehrkräfte.

2. Notbetreuung für Schulkinder der Klassen 1 bis 4 – Ausnahmen 5 und 6

Ab 4. Januar 2021 werden alle Schülerinnen und Schüler ausschließlich im Distanzunterricht unterrichtet, das gilt auch für die Grundschulkinder der Klassen 1 bis 4. Für die Unterrichtszeit wird eine Notbetreuung organisiert von Grundschulen bzw. Schulen, die eine Primarstufe führen.

Die Notbetreuung umfasst die Unterrichtszeit der Kinder. In der Notbetreuung gewährleistet die Schule, dass die Kinder die Aufgaben bearbeiten können, die ihnen für die Zeit des Distanzunterrichts aufgegeben wurden.

3. Anspruch auf eine Notbetreuung

Einen Anspruch auf eine Notbetreuung haben Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind sowie Kinder, deren beide Personensorgeberechtigten in nachfolgenden kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann:

  • im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, den stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, den Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,

  • als Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung oder als Lehrkraft in der Notbetreuung,

  • zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,

  • bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,

  • der Rechtspflege,

  • im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen,

  • der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

  • der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,

  • als Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,

  • der Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),

  • in der Veterinärmedizin,

  • für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,

  • Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,

  • in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige.

Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.

4. Alle müssen Mund-Nase-Bedeckung tragen

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Innen-und Außenbereich der Schule gilt für alle Schülerinnen und Schüler, … Weitere Ausnahmen sind im Einzelfall nur unter den in der Eindämmungsverordnung genannten Voraussetzungen möglich.

6. Schule ab 11. Januar 2021 – entscheidet sich Anfang 2021

Welche Regelungen ab dem 11. Januar 2021 gelten werden, entscheidet sich angesichts der Entwicklung des Infektionsgeschehens in der 1. Kalenderwoche 2021 im Zuge der Abstimmung einer erneuten Änderung der Eindämmungsverordnung.

Die Landkreise prüfen und bescheiden den Anspruch auf Notbetreuung. Dies gilt für die Notbetreuung in Schule und Hort. Entsprechende Anträge erhalten Sie unter: oder auf unserer Homepage (hier als Download). Sie können die Anträge per Mail beim Landkreis MOL einreichen.

 

Falls Sie die Notbetreuung in Anspruch nehmen müssen, sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Kind alle nötigen Arbeitsmaterialien zur Schule mitbringt, Mund-Nasen-Schutz dabei hat und den genehmigten Antrag vorlegen kann.

 

Ablauf an unserer Schule: Betreuung in festen Lerngruppen, Mindestabstand der Arbeitsplätze 1,50 Meter, Betreuung innerhalb einer Klassenstufe oder 2 Klassenstufen pro Raum,

  • 7.45 Uhr Einlass, 8.00 Uhr Beginn, Arbeitszeit bis 11.45 Uhr.

  • Achten Sie darauf, dass Ihr Kind pünktlich erscheint, da das Schulhaus ab 8.00 Uhr von außen verschlossen ist!

 

Diese Reglungen gelten vorerst für die Woche bis 8.1.2021. Nachfolgereglungen erhalten Sie so schnell, wie möglich.

 

Bleiben Sie weiter gesund und verleben Sie ein etwas anderes Silvesterfest. Halten Sie sich an die AHA-Regeln, so dass wir bald wieder einen geregelten Schulalltag für Ihre Kinder ermöglichen können.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Heike Kollasch

Schulleiterin